Statuten der SP6

A. Grundlagen, Zweck

Art. 1

Die Sozialdemokratische Partei Zürich 6 (SP Zürich 6) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Die SP Zürich 6 ist eine Sektion der Sozialdemokratischen Partei der Stadt, des Kantons Zürich und der Schweiz (SPS). Statuten und sonstige Beschlüsse dieser Organisationen sind ohne weiteres auch für die SP Zürich 6 verbindlich. Sitz der SP Zürich 6 ist der Stadtkreis Zürich 6.

 

Art. 2

Die SP Zürich 6 kämpft für die Verwirklichung des demokratischen Sozialismus in einer lebenswerten Umwelt. Sie fördert die wirtschaftliche, politische und kulturelle Entwicklung des Volks durch Aufklärung und Bildungsarbeit. Sie bekennt sich ausserdem zum gewerkschaftlichen und genossenschaftlichen Gedanken.

 

B. Mitgliedschaft, Beiträge

Art. 3

Mitglied der SP Zürich 6 kann jede im Stadtkreis Zürich 6 wohnhafte Person werden, die an der Verfolgung der Ziele der Partei mitwirken möchte. Wo besondere Gründe es rechtfertigen, werden auch Personen aufgenommen, die nicht im Stadtkreis Zürich 6 wohnen.

 

Wer aus einer anderen Sektion des SPS oder durch Beschluss einer höheren Parteiinstanz aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann nur aufgenommen werden, wenn die Statuten der SPS dies zulassen.

 

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand verfügt über ein Ablehnungsrecht.

 

Mitglieder, die aus einer anderen Sektion der SPS in die Kreispartei SP Zürich 6 übertreten, werden durch Beschluss des Vorstands aufgenommen.

 

Kein Mitglied darf gleichzeitig einer schweizerischen parteipolitischen Organisation angehören, die nicht der SPS angeschlossen ist.

 

Art. 4

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt aus der Partei;
c) durch den Übertritt in eine andere Sektion der SPS;
d) durch Streichung;
e) durch Ausschluss.

 

Art. 5

Der Austritt eines Mitglieds oder der Übertritt in eine andere Sektion erfolgt nach vorausgegangener schriftlicher Mitteilung an den Vorstand und nach erfolgter Begleichung fälliger Beiträge.

 

Art. 6

Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit der Entrichtung der Beiträge mehr als ein Jahr im Rückstand ist, verliert seine Mitgliedschaft auf Beschluss des Vorstands durch Streichung aus dem Verzeichnis. Dabei berücksichtigt der Vorstand allfällige Notlagen des Mitgliedes (Art. 8 Abs. 1).

 

Dieser Beschluss wird schriftlich mitgeteilt und kann innert 14 Tagen von der Mitteilung an angefochten werden. Der Rekurs ist schriftlich zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung einzureichen und zu begründen.

 

Art. 7

Aus wichtigen Gründen kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstands durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aus der Partei ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die Mitglieder mindestens fünf Tage im voraus unter Angabe dieses Verhandlungsgegenstands schriftlich zu der Versammlung eingeladen worden sind. Das auszuschliessende Mitglied muss durch eingeschriebenen Brief eingeladen werden.

 

Die Rechtsmittel gegen diesen Entscheid der Mitgliederversammlung richten sich nach den Statuten der kantonalen und der schweizerischen Partei. Bei Ausschlussverfahren entscheidet die Delegiertenversammlung der SP Kanton Zürich als Rekursinstanz letztinstanzlich.

 

Von den höheren Parteiinstanzen verhängte Ausschlüsse sind auch für die SP Zürich 6 rechtskräftig und werden durch den Vorstand vollzogen.

 

Art. 8

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch Beschluss der Generalversammlung festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen.

 

Für die Vereinsschulden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

Der Parteisteuerausgleichsbeitrag (PAB) ist nach den Vorschriften der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Zürich zu entrichten.

 

Art. 9

Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit die von der SP Zürich 6 über ihre Person gespeicherten Daten einzusehen.

 

Die SP Zürich 6 übergibt die Akten zur Archivierung dem Sozialarchiv Zürich unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung.

 

Die SP Zürich 6 darf Personendaten nur weitergeben, soweit sie aufgrund von Statuten oder Beschlüssen der Sozialdemokratischen Partei der Stadt, des Kantons Zürich und der Schweiz (SPS) dazu verpflichtet ist, oder mit Einwilligung der betroffenen Person.

 

C. Organisation, Verwaltung

Art. 10

Die Organe der SP Zürich 6 sind:
a) Mitgliederversammlung (MV);
b) Vorstand;
c) Drei Revisorinnen resp. Revisoren;
d) Arbeitsgruppen.

 

Art. 11

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der SP Zürich 6. Sie entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind. Sie ist befugt, im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften Entscheidungen, die ihr selbst zustehen würden, dem Vorstand oder Arbeitsgruppen zu übertragen.

 

Art. 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal monatlich an einem zum Voraus bestimmten Tag statt. Die ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel aller Mitglieder gefordert wird. Dies geschieht unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte beim Präsidium. Das gleiche Recht steht den Revisorinnen resp. Revisoren und dem Vorstand zu. Am Anfang jedes Kalenderjahrs wird eine Mitgliederversammlung vom Vorstand zur Generalversammlung (GV) erklärt.

 

Art. 13

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung und Generalversammlung erfolgen schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens fünf Tage im Voraus zugehen.

 

Art. 14

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören vor allem die Behandlung der laufenden Geschäfte, die Abhaltung von meinungsbildenden Vorträgen, die Diskussion aktueller Themen und die Erledigung aller übrigen Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zustehen.

 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied oder auf Beschluss der Versammlung ein anderes Parteimitglied.

 

Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung. Auf Antrag kann geheime Abstimmung beschlossen werden.

 

Bei Abstimmungen ist das einfache Mehr der stimmenden Mitglieder massgebend.

 

Ebenso erfolgen die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen offen, es sei denn ein Fünftel der Anwesenden verlangt eine geheime Wahl.

 

Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr.

 

Das die Versammlung leitende Mitglied stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das alle Anträge und Beschlüsse enthalten soll. Das Protokoll wird den Mitgliedern zugestellt und ist in der folgenden Mitgliederversammlung zu verabschieden.

 

Art. 15

Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:

a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und der Arbeitsgruppen;

b) Abnahme der Jahresrechnung und des Berichts der Revisorinnen resp. Revisoren;

c) Wahlen:

– Vorstand, Präsidium und Kassierin resp. Kassier,

– Revisorinnen resp. Revisoren,

– Ständige Delegierte;

d) Festsetzung des Mitgliederbeitrags;

e) Festsetzung des Budgets.

 

Art. 16

Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.

 

Das Präsidium besteht aus höchstens drei Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Präsidiums und die Kassierin oder der Kassier werden von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Der Vorstand vertritt die Partei gegen aussen. Jedes Mitglied des Präsidiums, im Falle der Verhinderung des ganzen Präsidiums ein anderes Vorstandsmitglied sowie die Kassierin resp. der Kassier führen die rechtsgültige Unterschrift für die Partei. Die Sitzungen des Vorstands werden durch das Präsidium einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder des Vorstands verlangt.

 

Gültige Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder eingeladen worden sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit hat das leitende Mitglied den Stichentscheid. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Weg gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied gegen dieses Verfahren Einspruch erhebt.

 

Art. 17

Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten der SP Zürich 6. Er ist zuständig für die Werbetätigkeit, den Einzug der Beiträge und die Verwendung der Geldmittel der Partei im Rahmen des Budgets und der von der Mitgliederversammlung bewilligten zusätzlichen nicht budgetierten Ausgaben.

 

In dringenden Fällen und im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften entscheidet er über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen würden, und erstattet darüber der nächsten Mitgliederversammlung Bericht. Über die Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll geführt. Jedes Vorstandsmitglied kann verlangen, dass von ihm abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.

 

Art. 18

Die Revisorinnen resp. Revisoren werden von der Generalversammlung gewählt.

 

Die Revisorinnen resp die Revisoren prüfen die Jahresrechnung auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten. Darüber erstattet sie der Generalversammlung schriftlich Bericht.

 

Die Revisorinnen resp. Revisoren sind berechtigt, jederzeit vom Vorstand und von der Kassierin resp. dem Kassier Aufschlüsse und Belege über das Rechnungswesen zu verlangen und einen Kassasturz vorzunehmen.

 

D. Revision der Statuten

Art. 19

Diese Statuten können jederzeit durch eine unter Angabe dieses Geschäfts einberufene Mitgliederversammlung revidiert werden. Für Statutenänderungen ist eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Art. 20

Vorstehende Statuten sind durch die Generalversammlung der SP Zürich 6 vom 24. Februar 2014 beschlossen worden. Die Genehmigung durch die SP des Kantons Zürich erfolgte am 29. Januar 2015.