Verfassungswidriges Demoverbot – Grundrechte müssen gewahrt werden!

Gemeinsame Fraktionserklärung von SP, Grünen und AL

Für den 6. März rief ein breites Bündnis von Frauen, Lesben, Inter-, Trans-, nonbinären und queeren Menschen unter dem Titel «8. März Unite» – immer mit einem Appell zur Einhaltung der Maskenpflicht – zu vielfältigen, dezentralen Aktionen in der Stadt Zürich auf. Mit einem Grossaufgebot versuchte die Stadtpolizei, die Aktionen zu verhindern, verfügte Wegweisungen und setzte Reizgas ein. Zwei Frauen wurden festgenommen und weit über 100 Personen kontrolliert, verzeigt und weggewiesen.

 

«Die Stadtpolizei Zürich bittet die Bevölkerung zu beachten, dass die Veranstaltungen und Demonstrationen rund um den Internationalen Frauentag aufgrund der nach wie vor geltenden Covid-Verordnung verboten und nicht bewilligt sind. Sollte es trotzdem zu solchen Veranstaltungen kommen, wird die Stadtpolizei Zürich die geltenden Vorschriften durchsetzen.»

Der kantonale Ukas vom 8. Dezember 2020

Am 20. Juni 2020 erliess der Bundesrat erstmals die Covid-19-Verordnung besondere Lage (818.101.26). Diese erlaubt ausdrücklich politische Kundgebungen mit mehr als 1000 Personen, unter der einzigen Bedingung, dass die Maskenpflicht eingehalten wird (damaliger Art. 6 Abs. 4). Auch als er am 20. September Anpassungen beschloss, hielt der Bundesrat ausdrücklich fest, dass die Einschränkungen für Veranstaltungen für «politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen» nicht gelten, mit Ausnahme der Maskenpflicht (neuer Art. 6c). Diese Bestimmung gilt unverändert bis heute.

 

Die Covid-19-Verordnung des Bundesrats erlaubt den Kantonen, je nach epidemiologischer Lage weitergehende Verschärfungen anzuordnen. Am 8. Dezember 2020 fällte der Zürcher Regierungsrat den folgenschweren Entscheid, das generelle Verbot von Versammlungen mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum auch auf politische Veranstaltungen auszudehnen. In § 7 der kantonalen Covid-19-Verordnung heisst es wörtlich:

 

«Menschenansammlungen sowie politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen mit mehr als zehn Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf Strassen, auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.»

Stadtpolizei und Mario Fehr liegen falsch

Zwar erlaubt die bundesrätliche Covid-19-Verordnung weitergehende kantonale Massnahmen. Allerdings mit einer expliziten Einschränkung in Art.8 Abs. 2: Die Ausübung der politischen Rechte und die Glaubens- und Gewissensfreiheit muss gewährleistet werden. Auch der Erläuterungsbericht zur Covid-Verordnung des Bundes hält unmissverständlich fest:

 

«Der Hinweis in Absatz 2 aber verdeutlicht in deklaratorischer Weise, dass auch bei der Pandemiebekämpfung die angemessene Ausübung von zentralen Grundrechten gewährleistet sein muss.»

 

Kundgebungen kommt aus grund- und staatsrechtlicher Sicht eine hohe Bedeutung zu. Sie sind deshalb beim Bund besonders geregelt und insofern privilegiert, als sie von den an übrige Veranstaltungen gestellten Anforderungen dispensiert sind. Für sie gilt einzig die Maskenpflicht, die Zahl der teilnehmenden Personen ist nicht begrenzt und es ist kein Schutzkonzept erforderlich.

Grundrechte müssen wiederhergestellt werden

Wir fordern den Stadtrat auf, die bundesrechtlich verbürgten Grundrechte auch in Zürich zu verteidigen und die Rechtmässigkeit von Mario Fehrs Verordnung zu hinterfragen. Auch der Zürcher Regierungsrat muss sich an Bundesrecht und die Verfassung halten. Wir fordern zudem einen Erlass aller ausgeteilten Bussen, die seit dem 8. Dezember gestützt auf die kantonale Covid-Verordnung für die Teilnehmenden von politischen Veranstaltungen erteilt worden sind, obschon Masken getragen und Abstände eingehalten wurden.